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Berichte und Informationen

Videoüberwachung auf privaten Grundstücken – was ist erlaubt

Videoüberwachung privates Grundstück - LSK-Sicherheit Baden-Baden

DSGVO Datenschutz: Videoüberwachung auf privaten Grundstücken – was ist erlaubt und was nicht!

Die Installation von Überwachungskameras auf privaten Grundstücken und an Wohnhäusern ist in Deutschland streng geregelt. Maßgeblich sind dabei vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche gesetzlichen Bestimmungen gelten, welche Rechte beachtet werden müssen und in welchen Fällen eine private Videoüberwachung erlaubt ist. In diesem Informationsbeitrag werden alle wichtigen rechtlichen Vorgaben und Aspekte zur Videoüberwachung im privaten Bereich detailliert erklärt.

Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück – wann ist sie erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Sicherheitskameras auf dem eigenen Grundstück oder an Gebäuden angebracht werden, sofern es sich um Privatbesitz handelt. Die Installation ist rechtlich zulässig, solange ausschließlich der eigene Bereich überwacht wird.

Wichtig: Personen müssen durch ein Hinweisschild zur Videoüberwachung sichtbar informiert werden, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte. Solche Schilder wirken nicht nur informierend, sondern können potenzielle Einbrecher oder Vandalen bereits im Vorfeld abschrecken.

1. Rechtliche Grundlagen für private Videoüberwachung

1.1 DSGVO und BDSG Bundesdatenschutzgesetz

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kameraüberwachung im privaten Bereich ergeben sich aus der DSGVO sowie dem BDSG. Da Videomaterial personenbezogene Daten darstellen kann, sind strenge Vorgaben einzuhalten.

1.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Eine Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn sie erforderlich ist und das Interesse des Eigentümers den Eingriff in die Grundrechte der gefilmten Personen überwiegt.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bildet den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies betrifft auch Videoaufnahmen, da Bildmaterial von Personen unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fällt.

Ein zentraler Grundsatz des Datenschutzrechts ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass die Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn sie erforderlich ist und das Interesse an der Überwachung gegenüber den Grundrechten der gefilmten Personen überwiegt.

2. Voraussetzungen für die Videoüberwachung

2.1 Erforderlichkeit und Zweckbindung

Die Überwachung muss einem konkreten Zweck dienen – zum Beispiel dem Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus. Willkürliche oder pauschale Aufzeichnungen sind unzulässig.

2.2 Einwilligung Dritter – betroffener Personen

Werden regelmäßig Personen erfasst, die nicht zum Haushalt gehören – etwa Nachbarn, Besucher oder Dienstleister – ist deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Eine Überwachung ohne Information oder Einwilligung verstößt gegen die DSGVO.

Eine Videoüberwachung darf nur durchgeführt werden, wenn sie notwendig ist, um legitime Interessen zu wahren, wie zum Beispiel den Schutz von Eigentum oder die Sicherheit von Personen. Zudem muss die Überwachung einem klar definierten Zweck dienen und darf nicht unverhältnismäßig in die Privatsphäre anderer Personen eingreifen.

2.3 Keine Überwachung des öffentlichen Raums

🔹 Es ist streng verboten, durch private Kameras den öffentlichen Raum oder fremde Grundstücke zu überwachen. Das bedeutet, dass die Kameras nur den eigenen Grundbesitz filmen dürfen. Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke dürfen nicht in den Überwachungsbereich fallen.

Videoüberwachung auf privaten Grundstücken - DSGVO

3. Informationspflichten bei einer Videoüberwachung

3.1 Hinweisschilder

Eigentümer sind verpflichtet, auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Ein gut sichtbares Schild muss nicht nur auf die Kameras hinweisen, sondern auch Angaben zum Verantwortlichen enthalten. Zudem ist klarzustellen, dass keine Tonaufnahmen stattfinden. Das heißt, dass auch auf privaten Grundstücken eine Informationspflicht über die Durchführung einer Videoüberwachung besteht. Der Hinweis zur Videoüberwachung sollte vor dem Grundstück und außerhalb des Aufnahmebereichs der Kamera angebracht werden. Wichtig ist, dass vor dem Betreten eine Information über die Kameras auf dem Grundstück gut ersichtlich ist.

3.2 Rechte betroffener Personen

Betroffene Personen, die durch die Kameraüberwachung erfasst werden, haben Rechte nach der DSGVO. Sie können beispielsweise Auskunft darüber verlangen, welche Daten von ihnen erhoben wurden, oder die Löschung dieser Daten fordern, wenn kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung besteht.

4. Speicherung und Löschung von Videomaterial

4.1 Speicherfrist – Aufbewahrungsdauer

Die Speicherfrist – Aufbewahrungsdauer von Videomaterial muss so kurz wie möglich gehalten werden. In der Regel dürfen die Aufnahmen nur wenige Tage gespeichert werden, es sei denn, es gibt einen konkreten Anlass (zum Beispiel nach einen Einbruch), der eine längere Speicherung rechtfertigt. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind.

🔹 Unnötige oder veraltete Aufnahmen müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr dem ursprünglichen Zweck der Überwachung dienen. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und der Vermeidung unnötiger Datenspeicherung.

5. Konsequenzen bei Verstößen

5.1 Bußgelder und Sanktionen

Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG im Zusammenhang mit der Videoüberwachung können empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Die Höhe der Strafen richtet sich nach dem Schweregrad des Verstoßes und kann bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Verantwortlichen betragen.

5.2 Zivilrechtliche Ansprüche und Konsequenzen

Neben Bußgeldern können betroffene Personen auch Schadensersatz einklagen, wenn ihre Rechte durch eine unzulässige Videoüberwachung verletzt wurden.

6. Welche Kameras sind für Privatgrundstücke geeignet? Kameras mit festem „unbeweglichem“ Objektiv oder schwenkbare PTZ Kamera

Für die Videoüberwachung eines Hauses oder Privatgrundstückes eignen sich am besten Überwachungskameras mit festem Objektiv ohne Schwenk-, und Neigekopf (PTZ). So kann sichergestellt werden, dass öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke nicht in die Aufnahmen einbezogen und erfasst werden – was unzulässig ist.

🎯 Fazit – Videoüberwachung auf privaten Grundstücken – was ist erlaubt und was nicht

Videoüberwachung auf Privatgrundstücken – erlaubt, aber streng geregelt. Die Videoüberwachung auf privaten Grundstücken und in Häusern unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der Schutz der Privatsphäre und die Rechte der betroffenen Personen haben höchste Priorität. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Überwachung nur in einem verhältnismäßigen Rahmen erfolgt, ein berechtigtes Interesse vorliegt und die betroffenen Personen über die Maßnahmen informiert werden.

Um rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollten Privatpersonen vor der Installation von Überwachungskameras immer die datenschutzrechtlichen Vorgaben genau prüfen und sicherstellen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um nicht gegen die DSGVO zu verstoßen.

🔹 Wir weißen darauf hin, dass dieser Beitrag keine anwaltliche Beratung ersetzt. Diese Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen, oder dem Vertrauen auf deren Richtigkeit ist ausgeschlossen. Für verbindliche Auskünfte oder eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.